Kommt mit! Zugangsbarrieren zu Jugendarbeit und Ferienfreizeiten für geflüchtete Kinder und Jugendliche abbauen

Artikel vom Landesjugendring NRW

Nach Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention sind die Vertragsstaaten der UN wie Deutschland aufgefordert, das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben sowie auf Spiel, Erholung und Freizeitbeschäftigung zu fördern. Die Praxis sieht jedoch leider noch immer oft anders aus.
Zwar wurde die Residenzpflicht innerhalb des Bundesgebiets gelockert, nicht jedoch für geflüchtete Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Sie sind weiterhin räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen. Das Verlassen des zugewiesenen Bereichs, der oft nicht über eine Kommune oder einen Landkreis hinausgeht, ist nur aus „zwingenden Gründen“ im Ermessen der Behörden erlaubt.
Gerade nach traumatisierenden Fluchterfahrungen ist das Recht auf Spiel, Erholung und Freizeitbeschäftigung wichtiger denn je. Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit in NRW leisten einen wichtigen Beitrag zur Hilfe und bemühen sich vielerorts um die Mitnahme und Teilhabe geflüchteter junger Menschen. Ihre Arbeit wird jedoch häufig aufgrund von asylrechtlichen Regelungen erschwert.
Die Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge in NRW fordert: Angebote für geflüchtete Kinder müssen, wie für alle jungen Menschen, auch außerhalb der Unterkünfte und ihres zugewiesenen Aufenthaltsbereiches möglich sein und dürfen nicht am Status des Asylverfahrens scheitern. Sie fordert die Anwendung der UN-Kinderrechte für alle Kinder, egal woher sie kommen und wo sie leben und ermuntert die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich, geflüchtete Kinder und Jugendliche in ihre Aktivitäten einzuplanen – und sie zu besuchen!
Berichte aus der Praxis über die Behinderung der Reisefreiheit von geflüchteten jungen Menschen beunruhigen die Mitglieder der Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge in NRW. Jugendgruppen, die in den Ferien von NRW aus ins Ausland reisen, müssen je nach Aufenthaltsstatus bei der zuständigen Ausländerbehörde oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Genehmigung einholen. Der im Asylrecht geltende Satz, »Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden«, wird von den Ausländerbehörden in der Praxis noch immer unterschiedlich gehandhabt. Die Aktionsgemeinschaft bittet alle kommunalen Ausländerbehörden um eine großzügige und transparente Auslegung des geltenden Rechts!
Die Aktionsgemeinschaft dankt allen haupt- und ehrenamtlich Engagierten, die Zeit und Energie in die Auseinandersetzung mit den zuständigen Ämtern investieren und für die geschenkte Teilhabe und Freude, die sie jungen geflüchteten Menschen damit ermöglichen.
März 2017
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Kontakt:
Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge in NRW
c/o Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V.
Ilka Brambrink
Schillerstr. 44a
48155 Münster
Telefon: 02 51/54027
Telefax: 02 51/518609
E-Mail: ilka.brambrink@thema-jugend.dewww.thema-jugend.de      

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Zur Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge in NRW gehören:
Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend in NRW, Bund der Deutschen Katholischen Jugend NRW e.V., Diözesancaritasverbände in NRW, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V., Jugendliche ohne Grenzen NRW (JOG), Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder-und Jugendschutz NW e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit NRW, Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V., Paritätisches Jugendwerk NRW